Aktuelles

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Corona-Virus breitet sich nach wie vor mit hoher Geschwindigkeit weltweit aus – auch bei uns in Baden-Württemberg. Auch wenn sich der Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus im Land momentan zu verlangsamen scheint, so ist es weiterhin unverzichtbar, dass wir alle uns an die Maßgaben halten, die seitens der Landesregierung beschlossen worden sind:

Eine weitreichende Kontaktsperre für alle Bürgerinnen und Bürger und das strikte Einhalten von Mindestabständen, eine konsequente Anwendung der Hygienevorschriften sowie die gesetzliche Anordnung für viele Branchen, ihre Betriebe und Einrichtungen geschlossen zu halten, um nur die wesentlichsten Aspekte zu nennen. Es gibt derzeit überhaupt keine verlässliche Aussage dazu, wie lange wir in der aktuellen Situation noch „gefesselt sein werden“. Es gilt jedoch als sicher, dass ganz erhebliche Einschnitte auf viele Betriebe und Beschäftigten zukommen werden. Deutschland steht nach den Worten von Kanzlerin Angela Merkel in der Coronakrise vor der größten Herausforderung seit dem Zweiten Weltkrieg. Es habe seither nichts gegeben, "bei dem es so sehr auf unser gemeinsames solidarisches Handeln ankommt", sagte Merkel in einer TV-Ansprache.  Deshalb müssen wir auch in den Reihen der Feuerwehrangehörigen und in den Feuerwehrhäusern die sozialen Kontakte auf das zwingend notwendige Maß reduzieren. Nur so lässt sich die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren unseres Landes zum Schutz unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger aufrecht erhalten. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien von Herzen und zuallerst: Bleiben Sie gesund!

Rund um die Coronavirus-Epidemie erreichen uns immer wieder Fragen aus den Reihen unserer Mitglieder, die wir im Folgenden sehr gerne für Sie geklärt bzw. beantwortet haben:

Wie steht es um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus?

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind während ihrer Tätigkeit über die Unfallkasse Baden-Württemberg sehr gut gesetzlich unfallversichert. Sie stehen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie nachweislich aufgrund ihrer versicherten, beruflichen Tätigkeit am Coronavirus erkranken. Dies hat uns die Geschäftsführung der Unfallkasse Baden-Württemberg schriftlich bestätigt; das Schreiben übersenden wir Ihnen angefügt.

Wie sollte mit Atemschutzgeräteträgern verfahren werden, deren Belastungsübungen bzw. Eignungsuntersuchungen im Atemschutz dieser Tage „fällig“ werden?

Trotz und gerade während der Coronavirus-Pandemie muss die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren unbedingt gesichert und aufrechterhalten werden. Die Unfallkasse Baden-Württemberg hat aufgrund zahlreicher Rückfragen Hinweise gegeben, wie zu verfahren ist, wenn in Zeiten der Coronavirus-Pandemie Belastungsübungen bzw. Eignungsuntersuchungen im Atemschutz „fällig“ werden:

„(Belastungs-) Übungen

Von den pandemiebedingten Einschränkungen des Ausbildungs- und Übungsdienstes sind momentan auch die nach Feuerwehrdienstvorschrift 7 „Atemschutz“ durchzuführenden Belastungsübungen betroffen. Können diese Belastungsübungen aufgrund der Schutzmaßnahmen vor dem Coronavirus nicht fristgerecht durchgeführt werden, so verstößt dies aus Sicht der UKBW weder gegen die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“, noch wird die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr bzw. der hiervon betroffenen Atemschutzgeräteträger*innen eingeschränkt.

 

Eignungsuntersuchungen im Atemschutz

Kann zum aktuellen Zeitpunkt die Nachuntersuchungsfrist der Eignungsuntersuchung der Atemschutzgeräteträger*innen aufgrund pandemiebedingter (medizinischer) Engpässe nicht eingehalten werden, so müssen die Termine alsbald möglich nachgeholt werden. Vorrangig sind Atemschutzgeräteträger*innen mit gültiger Eignungsuntersuchung einzusetzen.

Generell ist Eigenschutz der Feuerwehrangehörigen zu beachten. Hierzu zählt insbesondere, dass alle Feuerwehrangehörigen gesundheitliche Einschränkungen umgehend melden müssen. Feuerwehrangehörige dürfen weiterhin nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.

Diese pandemiebedingten unumgänglichen Abweichungen beeinflussen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Wir bitten auch um Beachtung der Hinweise des DGUV Schreibens „Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“.“

 

Auswirkungen von Quarantäne-Maßnahmen bei Feuerwehrangehörigen?

Auch Feuerwehrangehörige sind derzeit von Quarantäne-Maßnahmen betroffen, die teilweise aus dem Feuerwehrdienst resultieren, und stellen zu Recht die Frage nach dem Verdienstausfall.

Mit Blick auf § 56 Infektionsschutzgesetz können wir diesen Feuerwehrangehörigen mitteilen, dass der Arbeitgeber im Fall der Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Mitarbeiter sechs Wochen den Lohn weiterzahlen muss. Dem Arbeitgeber werden die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet. Ab Woche 7 erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

Wenn Selbstständige unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch sie Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr. Zusätzlich können Betriebsausgaben (etwa die Miete für Praxen oder Büroräume) in angemessener Höhe erstattet werden. Die Kosten können Selbstständige im Falle einer Quarantäneanordnung beim zuständigen Gesundheitsamt geltend machen.

Was passiert, wenn aufgrund einer ausgefallenen Feuerwehr-Hauptversammlung auch die dort geplante Wahl eines Feuerwehrkommandanten nicht durchgeführt werden konnte?

Viele Hauptversammlungen bei den Feuerwehren mussten abgesagt werden. Hiermit soll den Feuerwehren wegen bereits erfolgter Nachfragen einige rechtliche und organisatorische Hinweise zu den Konsequenzen gegeben werden.

Nach § 8 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg (FwG) werden der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreter aus der Mitte der Einsatzabteilungen durch die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr, die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter durch die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung aus deren Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl durch den Bürgermeister bestellt.

Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein oder seine Stellvertreter sowie die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Pflicht zur Weiterführung des Amtes nach Ablauf der Amtszeit sichert die Funktionsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr.

Die Amtszeit des Feuerwehrkommandanten, der Stellvertreters, der Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter rechnet ab der Bestellung durch den Bürgermeister. Die Bestellung ist die rechtsförmliche Einsetzung in die betreffende Funktion.

Sollten also Amtszeiten von Funktionsinhabern in den Feuerwehren enden, ohne dass die Neuwahl oder die Wahl eines Nachfolgers erfolgt ist, bleiben diese Funktionsinhaber bis zur eigenen Neubestellung oder der Bestellung eines Nachfolgers auch über den gesetzlichen Zeitraum von fünf Jahren mit allen Rechten und Pflichten im Amt.

Wie steht es um Versammlungen der Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände, die aufgrund der Coronavirus-Epidemie nicht zum geplanten Termin stattfinden konnten?

Die Satzungen meisten Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände sehen die Durchführung einer (kalender-)jährlichen Versammlung vor. Eine Verbandsversammlung kann jedoch nur durchgeführt werden, wenn dies rechtlich zulässig ist. Dies ist momentan nicht der Fall. Das Verbot gilt zunächst bis zum 15. Juni 2020. Nach heutigem Verordnungsstand ist nach diesem Zeitpunkt eine Versammlung rechtlich möglich und dann auch durchzuführen. Ob die Verordnung der Landesregierung jedoch zeitlich verlängert wird, steht derzeit noch nicht fest.

Falls dieses Jahr keine Versammlung durchgeführt werden kann, und auch Wahlen anstehen, so empfiehlt es sich, die jeweilige Satzung zu Rate zu ziehen. Zumeist finden sich dort Regelungen wie „Kommt vor Ablauf einer Wahlperiode eine Neuwahl nicht zustande, üben die Gewählten ihr Amt so lange aus, bis eine neue Wahl möglich ist.“. Auch die jeweilige Satzung regelt zumeist, ob sich die Amtszeit der erst im Jahr 2021 zu Wählenden entsprechend verkürzt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen und Hinweise für Einsatzkräfte finden Sie laufend aktualisiert auf der Internetseite des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg beim Fachgebiet „Gesundheitswesen und Rettungsdienst“ unter https://www.fwvbw.de/gesundheitswesen-u-rettungsdienst,53.html.

Bitte melden Sie sich bei der Landesgeschäftsstelle, wenn Sie Unterstützung durch den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg benötigen. Bitte passen Sie auf sich auf und vor allen Dingen: Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank Knödler
Präsident Landesfeuerwehrverband

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