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Am 27. Juli stand der Themenabend in Malsch - Sulzbach unter dem Motto "Atemschutzeinsatz in der Feuerwehr" und dem zukünftigen Dauerbrenner, "Umsatzbesteuerung der Kameradschaftskassen in der Feuerwehr und Spenden". Der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes Karlsruhe, Eckhard Helms begüßte die beiden Referenten des Abends Thomas Egelhaaf – Leiter der Landesfeuerwehrschule – und Thomas Wiedemann in der mit 220 Teilnehmern fast vollbesetzten Freihofhalle in Sulzbach.

Der Leiter der Landesfeuerwehrschule, Thomas Egelhaaf, stellte die Bestimmungen und Vorgaben eines Atemschutzeinsatzes bei der Feuerwehr in den Mittelpunkt seines Beitrages. Neben der Volljährigkeit wird auch eine gewisse Grundfitness benötigt, welche subjektiv in den letzten Jahren nachgelassen hat, so Egelhaaf. So wird in absehbarer Zukunft die Ausbildung als Atemschutzgeräteträger einen höheren praktischern Anteil erfahren als heute. Auch bei Einsatzübungen werden aufgrund der gestellten Szenarien immer mehr Ausrüstunggegenstände durch die Atemschutztrupps mit nach vorne genommen, um für jede Situation gewappnet zu sein. So sollte bei einer Personenrettung bzw. bei der Rettung eines verunfallten Feuerwehrangehörigen der Fokus auf "rein-suchen-finden-raus" liegen und sich nicht in umständlicher Rettungstechnik zu verlieren. Weiterhin sprach sich Egelhaaf für einen "Einsatz" nach dem Einsatz aus - den Hygieneeinsatz. Kontaminierte Einsatzkleidung gleich an der Einsatztselle zu wechseln und in bereitgestellte Behälter oder Kleidersäcke zu verstauen, wäre ein sinnvoller Beitrag für den Hygieneeinsatz.

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Thomas Wiedemann während seines Vortrages

Der zukünftige Dauerbrenner "Umsatzbesteuerung der Kameradschaftskassen in der Feuerwehr und Spenden" wurde von Dipl. Finanzwirt Thomas Wiedemann wortreich und mit einem sehr guten Vortrag vorgestellt. Mit dem Wegfall des § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die bisherige Koppelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft einer „juristischen Person des öffentlichen Rechts“ an den bisherigen körperschaftlichen Begriff des „Betriebs gewerblicher Art“ (BgA) aufgegeben. Damit werden künftig sogenannte „privatrechtliche Leistungsbeziehungen“ einer Gemeinde umsatzsteuerpflichtig. Davon betroffen ist auch das Sondervermögen zur Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse). Die Änderung trat zum 1. Januar 2017 in Kraft. Bis zum Jahresende muss sich eine Kommune entscheiden, ob sie ab 2017 die neue Rechtsgrundlage anwendet oder ob sie bis längstens bis zum 31.12.2020 die bisherige Praxis weitergin anwenden will.

Konkret bedeutet dies für die Feuerwehren, dass spätestens ab 2021 mit dem Wegfall des „Betriebs gewerblicher Art“ jede privatrechtliche Leistungsbeziehung ab dem ersten Euro umsatzsteuerpflichtig wird. Gleichzeitig besteht dann auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für eingekaufte Lieferungen und Leistungen. Was dies konkret für die einzelnen Feuerwehren bedeutet kann noch nicht abschließend gesagt werden. Die nachfolgende Fragerunde musste leider beschränkt werden, da die Besonderheiten und Nachfragen zu diesem Thema jeden zeitlichen Rahmen gesprengt hätte.

Downloads:

Hinweise und Tipps bei Spenden für die Feuerwehr

Autor-192;Stadtfeuerwehrverband Karlsruhe
Datum-192Donnerstag, 17. August 2017 19:03
Sprache-192  Deutsch
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Umsatzbesteuerung der Kameradschaftskassen in der Feuerwehr

Autor-193;Stadtfeuerwehrverband Karlsruhe
Datum-193Donnerstag, 17. August 2017 19:08
Sprache-193  Deutsch
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