Aktuelles

Gemäß § 18 des Feuerwehrgesetzes und der jeweiligen Feuerwehrsatzungen können Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskassen) gebildet werden.Von dieser Möglichkeit machen sicherlich alle Städte und Gemeinden im Land Gebrauch.

Bis jetzt waren Umsätze eines jeden Sondervermögens bis zu 60.000 DM steuerfrei (Freigrenze). Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Umsatz steuerpflichtig. Durch R. 4.1 Abs. 5 S.1 der Körperschaftssteuer-Richtlinien 2015 wurde die Freigrenze von 60.000 DM oder 30.678 Euro auf nun 35.000 Euro angehoben. Wie bereits in der Brandhilfe 8/2016 mitgeteilt, ändert sich spätestens ab 2021 die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, was sich auch auf das Sondervermögen zur Kameradschaftspflege auswirken wird. Es gibt dann denn, umsatzsteuerlichen "Betrieb gewerblicher Art" nicht mehr, auf dem das Sondervermögen zur Kameradschaftspflege aufbaut.

(Artikel aus Brandhilfe 6/2017 )

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